Die 150-Tage-Regel im Detail

150 Tage Restanspruch auf ALG I,
was das wirklich heißt.

Die 150-Tage-Regel ist die rechtliche Schwelle für den Gründungszuschuss: zu Beginn der hauptberuflichen Selbstständigkeit musst du noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Die Frist läuft täglich, Wochenenden und Feiertage zählen mit. Wer knapp dran ist, hat trotzdem Optionen.

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Rechtsgrundlage

Woher kommt die 150-Tage-Regel?

Die 150-Tage-Regel steht in § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Sie ist eine zwingende Voraussetzung für den Gründungszuschuss: Zu Beginn der hauptberuflichen Selbstständigkeit muss der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I noch mindestens 150 Tage betragen. Der Antrag selbst muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

Quellen

§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III, BA-Weisung Gründungszuschuss 2023

Berechnungsmethode

Wie zählt die Frist genau?

Die 150 Tage werden vom letzten Tag deines ALG-I-Anspruchs zurückgerechnet. Wichtig: Wochenenden, Feiertage und auch Krankheits- oder Urlaubstage zählen mit. Es sind Kalendertage, keine Werktage.

Drei Berechnungsbeispiele
Letzter ALG-I-Tag 30.11.2026

Spätester Antragstermin: 03.07.2026 (150 Tage vorher)

Mit 7 Tagen Puffer: spätestens 26.06.2026 einreichen

Letzter ALG-I-Tag 15.03.2027

Spätester Antragstermin: 16.10.2026

Mit 7 Tagen Puffer: spätestens 09.10.2026 einreichen

Letzter ALG-I-Tag 31.12.2026

Spätester Antragstermin: 03.08.2026

Mit 7 Tagen Puffer: spätestens 27.07.2026 einreichen

Praxis-Puffer

Warum 5 Monate plus 7 Tage Puffer?

Der Antragsprozess läuft heute überwiegend digital, Postlaufzeit ist also kein Argument mehr. Der 7-Tage-Puffer dient ausschließlich als Sicherheitsreserve: falls in der Festsetzung deines ALG-I-Ende-Datums ein Fehler passiert ist, falls bei der Berechnung des Restanspruchs etwas unrund läuft oder falls eine Korrektur-Schleife mit der Agentur nötig wird. Ohne diesen kleinen Puffer wirst du im Worst Case knapp an der 150-Tage-Grenze stehen und musst hoffen, dass kein einziger Fehler passiert.

Häufige Missverständnisse

Drei Fehleinschätzungen, die teuer werden

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Nur Werktage werden gezählt

So ist es: Es sind Kalendertage. Wochenenden, Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage zählen alle mit.

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Kündigen, um schneller an den Gründungszuschuss zu kommen

So ist es: Eine Eigenkündigung kann eine Sperrzeit auslösen. Eine Sperrzeit kann unter Umständen als Verletzung der Versicherungspflicht ausgelegt werden und zur Ablehnung des GZ-Antrags führen. Eine Kündigung an sich bedeutet aber nicht automatisch kein GZ, entscheidend ist der Grund. Im Zweifel im Erstgespräch klären.

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Antrag stellen heißt alle Unterlagen einreichen

So ist es: Antrag stellen heißt: bei der Agentur für Arbeit den Antrag formell initiieren und die Antragsunterlagen anfordern. Vollständige Unterlagen können danach folgen. Die 150-Tage-Frist gilt zu Beginn der hauptberuflichen Selbstständigkeit, der Antrag muss zwingend vorher gestellt sein.

Wenn du unter 150 Tage bist

Zwei realistische Optionen, wenn die Frist gerissen ist

Wenn du erst sehr spät vom Gründungszuschuss erfährst oder die 150 Tage knapp unterschritten sind, ist nicht alles verloren. Es gibt zwei Wege, die in der Praxis funktionieren.

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AVGS-Coaching

Ein AVGS-gefördertes Gründungscoaching kann auch ohne 150 Tage Restanspruch laufen. Voraussetzung: Du bist arbeitssuchend gemeldet. Das Coaching bereitet deine Selbstständigkeit fachlich und kaufmännisch vor und gibt dir die Struktur, die du sonst aus dem GZ-Antrag bekommen hättest.

Mehr zu AVGS-Coaching
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Nebenerwerb starten und Bescheid prüfen lassen

Auch unter 150 Tagen ist nicht alles vorbei. Du kannst im Nebenerwerb gründen, ohne deinen ALG-I-Anspruch zu verlieren, und langsam starten. Außerdem lohnt es sich, den ALG-I-Bescheid prüfen zu lassen: Nahtlosigkeitsregelung, Unterbrechungen oder Anrechnungszeiten können den Restanspruch beeinflussen. Im Strategiegespräch schauen wir gemeinsam, was in deiner Situation möglich ist.

Strategiegespräch anfragen

Ob ein Gründungszuschuss bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für die individuelle Prüfung deines Bescheids kann eine Rechtsberatung sinnvoll sein.

FAQ

Häufige Fragen zur 150-Tage-Regel

Ja. Es sind Kalendertage, keine Werktage. Wochenenden, gesetzliche Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage zählen alle mit. Wenn dein letzter ALG-I-Tag der 30.11.2026 ist, ist der 150. Tag rückwärts der 03.07.2026, unabhängig davon, welche Wochentage oder Feiertage dazwischen liegen.

Mit weniger als 150 Tagen Restanspruch ist der Gründungszuschuss-Antrag in der Regel nicht mehr möglich. Realistische Optionen: AVGS-gefördertes Gründungscoaching zur Vorbereitung (Voraussetzung: arbeitssuchend gemeldet), Start im Nebenerwerb ohne ALG-I-Verlust mit langsamem Aufbau, und Prüfung deines Bescheids auf mögliche Korrekturen bei der Restanspruch-Berechnung. Im Strategiegespräch schauen wir gemeinsam, was in deiner Situation passt.

Nein, nicht aus diesem Grund allein. Eine Eigenkündigung kann eine Sperrzeit auslösen, und eine Sperrzeit kann unter Umständen als Verletzung der Versicherungspflicht ausgelegt werden und zur Ablehnung des GZ-Antrags führen. Das heißt aber nicht, dass jede Kündigung automatisch den GZ ausschließt, entscheidend ist der Grund. Im Erstgespräch klären wir deinen konkreten Fall.

Ja. 5 Monate sind je nach Monatsverteilung zwischen 150 und 153 Kalendertagen, also immer mindestens 150 Tage. Trotzdem ist es ratsam, mit 150 Tagen plus einem kleinen Puffer zu rechnen, damit Bearbeitungs-Fehler oder Korrektur-Schleifen kein Risiko werden.

Der Antrag gilt als gestellt, wenn du bei der Agentur für Arbeit den Antrag formell initiierst und die Antragsunterlagen anforderst. Vollständige Unterlagen (Businessplan, Finanzplan, Fachkundige Stellungnahme, Lebenslauf, Qualifikationsnachweise, Gewerbeanmeldung) können nach der Antragstellung folgen. Die 150-Tage-Frist gilt zu Beginn der hauptberuflichen Selbstständigkeit (§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III), der formelle Antrag muss zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Empfohlen ja. Der Puffer dient nicht der Postlaufzeit, sondern als Sicherheit für Fehler in der Berechnung deines ALG-I-Endes durch die Agentur, für Korrektur-Schleifen bei Unklarheiten oder für unerwartete Verzögerungen. Ohne Puffer stehst du im Worst Case knapp an der 150-Tage-Linie und hast keinen Spielraum mehr.

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