Woher kommt die 150-Tage-Regel?
Die 150-Tage-Regel steht in § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Sie ist eine zwingende Voraussetzung für den Gründungszuschuss: Zu Beginn der hauptberuflichen Selbstständigkeit muss der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I noch mindestens 150 Tage betragen. Der Antrag selbst muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.
§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III, BA-Weisung Gründungszuschuss 2023
Wie zählt die Frist genau?
Die 150 Tage werden vom letzten Tag deines ALG-I-Anspruchs zurückgerechnet. Wichtig: Wochenenden, Feiertage und auch Krankheits- oder Urlaubstage zählen mit. Es sind Kalendertage, keine Werktage.
Spätester Antragstermin: 03.07.2026 (150 Tage vorher)
Mit 7 Tagen Puffer: spätestens 26.06.2026 einreichen
Spätester Antragstermin: 16.10.2026
Mit 7 Tagen Puffer: spätestens 09.10.2026 einreichen
Spätester Antragstermin: 03.08.2026
Mit 7 Tagen Puffer: spätestens 27.07.2026 einreichen
Warum 5 Monate plus 7 Tage Puffer?
Der Antragsprozess läuft heute überwiegend digital, Postlaufzeit ist also kein Argument mehr. Der 7-Tage-Puffer dient ausschließlich als Sicherheitsreserve: falls in der Festsetzung deines ALG-I-Ende-Datums ein Fehler passiert ist, falls bei der Berechnung des Restanspruchs etwas unrund läuft oder falls eine Korrektur-Schleife mit der Agentur nötig wird. Ohne diesen kleinen Puffer wirst du im Worst Case knapp an der 150-Tage-Grenze stehen und musst hoffen, dass kein einziger Fehler passiert.
Drei Fehleinschätzungen, die teuer werden
Nur Werktage werden gezählt
So ist es: Es sind Kalendertage. Wochenenden, Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage zählen alle mit.
Kündigen, um schneller an den Gründungszuschuss zu kommen
So ist es: Eine Eigenkündigung kann eine Sperrzeit auslösen. Eine Sperrzeit kann unter Umständen als Verletzung der Versicherungspflicht ausgelegt werden und zur Ablehnung des GZ-Antrags führen. Eine Kündigung an sich bedeutet aber nicht automatisch kein GZ, entscheidend ist der Grund. Im Zweifel im Erstgespräch klären.
Antrag stellen heißt alle Unterlagen einreichen
So ist es: Antrag stellen heißt: bei der Agentur für Arbeit den Antrag formell initiieren und die Antragsunterlagen anfordern. Vollständige Unterlagen können danach folgen. Die 150-Tage-Frist gilt zu Beginn der hauptberuflichen Selbstständigkeit, der Antrag muss zwingend vorher gestellt sein.
Zwei realistische Optionen, wenn die Frist gerissen ist
Wenn du erst sehr spät vom Gründungszuschuss erfährst oder die 150 Tage knapp unterschritten sind, ist nicht alles verloren. Es gibt zwei Wege, die in der Praxis funktionieren.
AVGS-Coaching
Ein AVGS-gefördertes Gründungscoaching kann auch ohne 150 Tage Restanspruch laufen. Voraussetzung: Du bist arbeitssuchend gemeldet. Das Coaching bereitet deine Selbstständigkeit fachlich und kaufmännisch vor und gibt dir die Struktur, die du sonst aus dem GZ-Antrag bekommen hättest.
Mehr zu AVGS-Coaching →Nebenerwerb starten und Bescheid prüfen lassen
Auch unter 150 Tagen ist nicht alles vorbei. Du kannst im Nebenerwerb gründen, ohne deinen ALG-I-Anspruch zu verlieren, und langsam starten. Außerdem lohnt es sich, den ALG-I-Bescheid prüfen zu lassen: Nahtlosigkeitsregelung, Unterbrechungen oder Anrechnungszeiten können den Restanspruch beeinflussen. Im Strategiegespräch schauen wir gemeinsam, was in deiner Situation möglich ist.
Strategiegespräch anfragen →Ob ein Gründungszuschuss bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für die individuelle Prüfung deines Bescheids kann eine Rechtsberatung sinnvoll sein.
Häufige Fragen zur 150-Tage-Regel
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