150 Tage Restanspruch auf ALG I,
was das wirklich heißt.
Die 150-Tage-Regel setzt eine klare Grenze für den Gründungszuschuss: Bei Aufnahme deiner hauptberuflichen Selbstständigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Für die Anspruchsdauer zählen Kalendertage. Deshalb werden auch Wochenenden und Feiertage mitgerechnet. Wenn es zeitlich knapp wird, gibt es trotzdem Punkte, die du prüfen kannst.
Woher kommt die 150-Tage-Regel?
Die gesetzliche Grundlage steht in § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Danach muss bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch ein Arbeitslosengeldanspruch von mindestens 150 Tagen bestehen. Der Antrag auf Gründungszuschuss muss außerdem rechtzeitig vor dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt werden. Dabei kann nicht erst die eigentliche Aufnahme der Selbstständigkeit entscheidend sein. Auch vorbereitende Tätigkeiten mit Außenwirkung im Geschäftsverkehr, die mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen, können nach der BA-Weisung bereits als Beginn der selbstständigen Tätigkeit gelten.
§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, BA-Weisung Gründungszuschuss 2023
Wie zählt die Frist genau?
Entscheidend sind die tatsächlich noch vorhandenen Restanspruchstage. Wenn dein ALG-I-Anspruch ohne Unterbrechung bis zu einem bestimmten Enddatum läuft, kannst du von diesem letzten Anspruchstag zurückrechnen. Der späteste Gründungstag ist der Tag, an dem bei Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit noch genau 150 Tage Restanspruch vorhanden sind. Den Antrag solltest du bereits vorher gestellt haben. Wochenenden und Feiertage werden dabei nicht herausgerechnet. Rechner und Beispiele auf dieser Seite setzen den spätesten Gründungstag bewusst einen Tag vor die rechnerische Grenze. Dieser Sicherheitstag ist Absicht, damit du auch bei abweichender Zählweise im Bescheid nicht unter 150 Tage rutschst.
Spätester Gründungstag: 03.07.2026
Mit 7 Tagen Reserve: spätestens 26.06.2026 gründen
Spätester Gründungstag: 16.10.2026
Mit 7 Tagen Reserve: spätestens 09.10.2026 gründen
Spätester Gründungstag: 03.08.2026
Mit 7 Tagen Reserve: spätestens 27.07.2026 gründen
Bis wann musst du spätestens gründen, damit 150 Tage bleiben?
Trage den letzten Tag deines ALG-I-Anspruchs aus deinem Bescheid ein. Wir rechnen 150 Tage zurück. Das Ergebnis ist der späteste Gründungstag (Aufnahme der Tätigkeit), an dem noch 150 Tage Restanspruch bestehen. Den Antrag stellst du davor, vor Aufnahme der Tätigkeit. Wenn du zusätzlich Zeit für Bearbeitung und Rückfragen einplanen willst, aktiviere die Puffer-Option unter dem Datumsfeld. Die Berechnung läuft rein in deinem Browser, es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.
Trage den letzten Tag deines ALG-I-Anspruchs ein, um den spätesten Gründungstag zu sehen.
Der Rechner zieht bewusst volle 150 Tage ab und setzt den spätesten Gründungstag damit einen Tag früher an als die rechnerische Grenze. Dieser Sicherheitstag ist Absicht, damit du auch bei abweichender Zählweise im Bescheid nicht unter 150 Tage rutschst. Diese Rechnung ist ohne Gewähr und keine Rechtsberatung. Sie ersetzt nicht die Prüfung deines Bescheids und keine Abstimmung mit der Agentur für Arbeit. Bitte deinen Gründungstag und die Fristen in jedem Fall mit deiner zuständigen Agentur abklären. SK Strategies übernimmt keine Haftung für die Berechnung oder für daraus abgeleitete Entscheidungen.
Zwei wichtige Feinheiten zur 150-Tage-Regel
Abmelden kann die 150 Tage sichern, die Tätigkeit darf später starten
Ein durchgehender Arbeitslosengeldbezug bis zur Aufnahme der Selbstständigkeit ist nicht in jedem Fall erforderlich. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit genügt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem vorherigen Arbeitslosengeldbezug und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn dazwischen nicht mehr als ein Monat liegt. Die BA berücksichtigt dabei ausdrücklich auch Fälle, in denen sich jemand allein zur Sicherung des Restanspruchs von 150 Tagen vorzeitig aus dem Leistungsbezug abmeldet. Das Beispiel aus der Weisung ist konkret: Mit Ablauf des 14.05. beträgt der Restanspruch noch 150 Tage. Die Abmeldung erfolgt mit Wirkung zum 15.05., die selbstständige Tätigkeit beginnt am 01.06. Weil zwischen dem Ende des Leistungsbezugs und der Aufnahme der Tätigkeit weniger als ein Monat liegt, ist diese Voraussetzung erfüllt.
Ausnahme für Menschen mit Behinderungen
Für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III gibt es eine gesetzliche Sonderregelung. Nach § 116 Abs. 7 SGB III kann ein Gründungszuschuss auch geleistet werden, wenn der Arbeitslosengeldanspruch weniger als 150 Tage beträgt oder kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Die BA-Weisung bezieht diese Regelung auf Rehabilitandinnen und Rehabilitanden der Bundesagentur für Arbeit. Ob die Ausnahme in deinem Fall greift, solltest du deshalb direkt mit deiner Agentur für Arbeit klären.
§ 93 Abs. 2 Nr. 1 und § 116 Abs. 7 SGB III, BA-Weisung Gründungszuschuss (Stand 13.09.2023), BSG Urteil vom 5. Mai 2010, B 11 AL 11/09 R
Warum 5 Monate plus 7 Tage Puffer?
Für die Berechnung der Anspruchsdauer gilt nach § 339 SGB III ein Monat mit 30 Tagen. Fünf Monate Anspruchsdauer sind damit 150 Anspruchstage. Das sagt jedoch nichts darüber aus, wie viele Kalendertage zwischen zwei konkreten Daten liegen. Deshalb arbeiten der Rechner und die Beispiele auf dieser Seite mit dem letzten Anspruchstag aus deinem Bescheid und zählen von dort tagesgenau zurück. Mit genau 150 Anspruchstagen liegst du unmittelbar auf der gesetzlichen Grenze und hast keinen Spielraum mehr. Der zusätzliche 7-Tage-Puffer ist keine gesetzliche Vorgabe. Er ist eine reine Sicherheitsreserve. Wenn das von dir angenommene ALG-I-Enddatum nicht stimmt, sich bei der Berechnung des Restanspruchs eine Abweichung zeigt oder vor dem geplanten Gründungstag noch etwas korrigiert werden muss, bleibt dadurch etwas Zeit. Ohne Reserve reicht bereits eine kleine Abweichung, damit aus 150 Tagen nur noch 149 werden.
Drei Fehleinschätzungen, die teuer werden
Nur Werktage werden gezählt
So ist es: Für die Anspruchsdauer zählen Kalendertage. Wochenenden und Feiertage werden deshalb nicht herausgerechnet. Bei Krankheit, Sperrzeiten oder anderen Unterbrechungen kommt es dagegen auf den konkreten Fall an: Manche Zeiten verbrauchen deinen Anspruch, bei anderen ruht er. Rechne in solchen Konstellationen deshalb mit dem tatsächlichen Restanspruch aus deinem Bescheid und nicht nur mit einem Kalenderdatum.
Kündigen, um schneller an den Gründungszuschuss zu kommen
So ist es: Eine Eigenkündigung löst in der Regel eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aus. Solange der Anspruch deshalb ruht, besteht kein Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld. Nimmst du die Selbstständigkeit in dieser Zeit auf, wird der Antrag auf Gründungszuschuss nach den Fachlichen Weisungen ohne weitere Prüfung abgelehnt. Zusätzlich verkürzt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit mindestens um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Dadurch kann auch die 150-Tage-Grenze schneller unterschritten werden. Anders kann es aussehen, wenn das Ruhen erst nach einem laufenden Arbeitslosengeldbezug eintritt, etwa wegen eines Meldeversäumnisses. Sind die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III weiterhin erfüllt, kann der Gründungszuschuss nach § 93 Abs. 3 SGB III im Anschluss an den Ruhenszeitraum geleistet werden. Der Förderbeginn verschiebt sich dann, die Förderdauer wird dadurch nicht verkürzt. Entscheidend sind deshalb der Grund und Zeitpunkt der Sperrzeit sowie dein tatsächlicher Zahlungsanspruch.
Antrag stellen heißt alle Unterlagen einreichen
So ist es: Die Antragstellung selbst ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Nach den Fachlichen Weisungen kann sie persönlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Entscheidend ist, dass der Antrag rechtzeitig vor dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt wird. Businessplan, Finanzplan, fachkundige Stellungnahme und weitere Nachweise können im anschließenden Verfahren eingereicht werden. Wichtig ist jedoch der Zeitpunkt: Auch vorbereitende Tätigkeiten mit Außenwirkung im Geschäftsverkehr, die mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen, können bereits als Beginn der selbstständigen Tätigkeit gelten.
Zwei realistische Optionen, wenn die Frist gerissen ist
Wenn du den Gründungszuschuss erst spät prüfst und bereits weniger als 150 Tage Restanspruch hast, ist der reguläre Zugang zum Gründungszuschuss grundsätzlich nicht mehr gegeben. Die gesetzliche Ausnahme für Menschen mit Behinderungen nach § 116 Abs. 7 SGB III bleibt davon unberührt. Daneben gibt es andere Wege, mit denen du die Gründung trotzdem vorbereiten oder zunächst im Nebenerwerb starten kannst.
AVGS-Coaching
Die 150-Tage-Regel des Gründungszuschusses gilt nicht für ein AVGS-gefördertes Gründungscoaching. Ein solches Coaching kann auf die Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit ausgerichtet sein. Ob du einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhältst, prüft deine Vermittlungsfachkraft. Der AVGS ist grundsätzlich eine Ermessensleistung und entsteht nicht allein dadurch, dass du arbeitssuchend gemeldet bist.
Mehr zu AVGS-Coaching →Nebenerwerb starten und Bescheid prüfen lassen
Auch mit weniger als 150 Tagen kannst du eine Selbstständigkeit zunächst im Nebenerwerb aufbauen. Wenn du weiterhin Arbeitslosengeld beziehen möchtest, darf die Nebentätigkeit grundsätzlich weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche umfassen und muss der Agentur für Arbeit vorher gemeldet werden. Einkommen oberhalb des geltenden Freibetrags kann auf dein Arbeitslosengeld angerechnet werden. Zusätzlich kann es sinnvoll sein, deinen ALG-I-Bescheid und den ausgewiesenen Restanspruch prüfen zu lassen, besonders wenn es zuvor Unterbrechungen, Sperrzeiten oder Ruhenszeiten gab. Im Strategiegespräch schauen wir gemeinsam, welche Möglichkeiten zu deiner Situation passen.
Strategiegespräch anfragen →Ob ein Gründungszuschuss bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für die individuelle Prüfung deines Bescheids kann eine Rechtsberatung sinnvoll sein.
Häufige Fragen zur 150-Tage-Regel
Mehr zum Gründungszuschuss
Voraussetzungen, Ablauf, Auszahlung und Hinweise zur Vorbereitung findest du in der Gründungszuschuss-Übersicht.
- Autor und fachliche Prüfung
- Srikumaran Sooriakumar, Gründungsberater und Change-Management-Berater bei SK Strategies. Über Soori
- Zuletzt fachlich geprüft am
- Primärquellen
- § 93 SGB III, Gründungszuschuss (Gesetze im Internet)
- § 116 Abs. 7 SGB III, Besonderheiten (Gesetze im Internet)
- § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, Minderung der Anspruchsdauer (Gesetze im Internet)
- § 339 SGB III, Berechnung von Zeiten (Gesetze im Internet)
- Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen Gründungszuschuss 2023
- Bundesagentur für Arbeit, Gründungszuschuss (offizielle Info-Seite)
- Bundesagentur für Arbeit, Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
- Bundesagentur für Arbeit, Nebenjob und Arbeitslosengeld
Redaktionell erstellt und intern geprüft. Keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit, es besteht kein Rechtsanspruch.
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